4.3. 4.3.1. 4.3.1.1. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 21. August 2023 ist nicht fraglich, "von was für Geräten wir hier überhaupt sprechen" bzw. nicht unklar, "was […] nun tatsächlich fehlen soll" (vgl. Beschwerde, Rz. 10 und 12 sowie Stellungnahme, Rz. 23). Vielmehr ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten (Einvernahme Geschädigte vom 20. März 2023 [Beilage 4 zum Haftantrag] Frage 14: "Wir nahmen Kontakt auf für das Objekt in Q., damit er dort Weissputz, Grundputz und Innenputz machen kann. Wir haben ihm alles Material zur Verfügung gestellt, er musste nur die Arbeit leisten.