nen Sachen sei. Entscheidend sei einzig, dass diese Sachen (Arbeitsmaterialien, Gerätschaften) für den Beschwerdeführer fremd seien, was hier eindeutig zutreffe. Die Geschäftsführerin der Geschädigten habe anhand der Rechnungen klar darlegen können, welche Sachen weggekommen seien und was für einen Wert diese hätten. Ein dringender Tatverdacht liege vor (Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2.3).