Es ergebe sich auch nicht, wo die Gegenstände gewesen seien und wer alles Zugang dazu gehabt habe. Was vorliege, sei einzig die unklare Behauptung der Anzeigeerstatterin. Dies reiche aus Sicht des Beschwerdeführers nicht aus, um einen dringenden Tatverdacht zu rechtfertigen (Beschwerde, Rz. 12). 4.1.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm brachte mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2023 zum dringenden Tatverdacht vor, es sei unerheblich, ob die Geschädigte Eigentümerin oder Mieterin der abhandengekomme- -6-