Vielmehr seien die Rechnungen an die G. ausgestellt worden. In welchem Zusammenhang diese Unternehmung mit der Anzeigeerstatterin stehe, sei nicht bekannt (Beschwerde, Rz. 11). Es liege kein einziger Nachweis vor, was nun tatsächlich von der Anzeigeerstatterin entwendet worden sein soll. Unklar bleibe zudem auch, ob die Anzeigeerstatterin nun Mieterin oder Eigentümerin gewesen sei. Mietverträge lägen keine vor. Unklar sei aber vor allem, was von wem nun tatsächlich fehlen solle. Aus den Akten ergebe sich nicht, was fehle. Es ergebe sich auch nicht, wo die Gegenstände gewesen seien und wer alles Zugang dazu gehabt habe.