Fraglich sei, von was für Geräten hier überhaupt gesprochen werde (Beschwerde, Rz. 10). Es gelte festzuhalten, dass die Anzeige am 17. August 2022 und somit vor gut einem Jahr eingegangen sei. In der Zwischenzeit seien offensichtlich keine weiteren Ermittlungen vorgenommen worden. Zumindest lägen keine weiteren Belege bei den Akten. Somit könne einzig auf das abgestützt werden, was derzeit beim Haftantrag als Beilagen vorliege. Die Anzeigeerstatterin führe aus, es seien ihr Geräte und Material abhandengekommen. Dazu verweise sie auf Rechnungen. Keine dieser Rechnungen laute jedoch auf die Anzeigeerstatterin. Vielmehr seien die Rechnungen an die G. ausgestellt worden.