4.1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründe den dringenden Tatverdacht damit, dass gemäss den Aussagen der Geschäftsführerin der F. und den eingereichten Belegen "eine Verputzmaschine (Wert: CHF 8'400.00), einen Kompressor (Wert: CHF 3'315.00), Baumaterialien (Innenputz, Grundputz, Weissputz; Wert: CHF 15'250.00), Bestandteile zur Verputzmaschine, 1x Steuerventil, 2x Jet Spritgeräte, Wert: CHF 2'515.00) sowie diverse Kleinmaterialien (Wert: CHF 2'332.30) abhandengekommen sein" sollen (Beschwerde, Rz. 9). Fraglich sei, von was für Geräten hier überhaupt gesprochen werde (Beschwerde, Rz. 10).