Geschädigten seien sodann die Arbeitsmaterialien/Gerätschaften für immer verschwunden geblieben. Der Tatverdacht konkretisiere sich, zumal der Beschwerdeführer von der Geschädigten (weiteres) Geld gefordert habe, mit seiner Bezahlung offensichtlich unzufrieden gewesen sei und bezüglich der Rückgabe des Autos sowie der Gegenstände/Gerätschaften den Kontakt zur Geschädigten nachweislich ganz oder zeitweise gescheut bzw. bezüglich der Gegenstände/Gerätschaften schliesslich gänzlich abgebrochen habe und überhaupt nicht mehr kontaktierbar oder auffindbar gewesen sei (angefochtene Verfügung E. 2.2.3).