4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der dringende Tatverdacht bezüglich des Diebstahls, evtl. der Veruntreuung, begründe sich hauptsächlich durch die (letztlich unbestrittene) Tatsache, dass dem Beschwerdeführer von der F. (fortan: Geschädigte) verschiedene Arbeitsmaterialien/Gerätschaften zur Erfüllung eines Auftrags überlassen worden seien, dieser Auftrag anschliessend nicht (vollständig) ausgeführt worden und das ihm ebenfalls überlassene Geschäftsauto in der Folge zeitweise nicht mehr auffindbar gewesen sei. Nach glaubhafter Darstellung der -5-