neinung des dringenden Tatverdachts betreffend das allfällige Betrugsdelikt. Diese ist demnach unbestritten. Mit Verweis auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 11. August 2023 (E. 2.2.3) ist das Vorliegen des dringenden Tatverdachts betreffend das allfällige Betrugsdelikt des Beschwerdeführers zumindest mit Blick auf den aktuellen Stand des Verfahrens zu verneinen.