Weder der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde vom 21. August 2023) noch die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm äussern sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu diesem allfälligen Betrugsdelikt. Immerhin ist aber aus der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. August 2023 zu schliessen, dass sie – zumindest aktuell – ebenfalls nicht mehr von einem dringenden Tatverdacht diesbezüglich ausgeht, verweist sie doch neben den Ausführungen in ihrem Haftantrag vom 10. August 2023 "auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides" (Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2) und damit auch auf die Erwägung der Vorinstanz betreffend die Ver-