fahrensrelevanten Verträgen, wobei nicht ersichtlich sei, wie der Beschwerdeführer zu diesen abweichenden Informationen in den letzteren Verträgen im Rahmen des Abschlusses der vier nicht verfahrensrelevanten Verträge, in welchen diese Informationen gar nicht vorkämen, gekommen sein solle) (angefochtene Verfügung E. 2.2.3). Weder der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde vom 21. August 2023) noch die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm äussern sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu diesem allfälligen Betrugsdelikt.