3. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Betrugsdelikts, des Abschlusses von neun Mobiltelefonverträgen mitsamt jeweiligem Handy zulasten von B., verneinte. Zwar wirke das Aussageverhalten des Beschwerdeführers fragwürdig, doch fehle es diesbezüglich (einstweilen) tatsächlich an einem dringenden Tatverdacht: Der einzige Konnex zwischen dem Beschwerdeführer und B. bestehe darin, dass Ersterer nachweislich dem Letzteren beim Abschluss von vier (anderen als den verfahrensrelevanten) Mobiltelefonverträgen in irgendeiner Form behilflich gewesen sein dürfte.