3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 14. August 2023 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. August 2023 mit Eingabe vom 21. August 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid der Vorinstanz (HA.2023.378) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt. zulasten des Staates." -3-