2.2. Mit Eingabe vom 10. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von drei Monaten. 2.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 10. August 2023 zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Stellung und beantragte dessen Abweisung und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. 2.4. Mit Verfügung vom 11. August 2023 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer einstweilen bis am 9. November 2023 in Untersuchungshaft.