Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.248 (HA.2023.378; STA.2022.7938) Art. 278 Entscheid vom 6. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Probst, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 11. August 2023 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A. (fortan: Beschwerde- führer) ein Strafverfahren wegen Diebstahls bzw. Veruntreuung und Be- trugs. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 9. August 2023 festgenommen. 2.2. Mit Eingabe vom 10. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die An- ordnung von Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer für die vorläu- fige Dauer von drei Monaten. 2.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 10. August 2023 zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Stellung und beantragte dessen Abweisung und seine umgehende Entlassung aus der Untersu- chungshaft. 2.4. Mit Verfügung vom 11. August 2023 versetzte das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer einstweilen bis am 9. November 2023 in Untersuchungshaft. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 14. August 2023 zuge- stellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. August 2023 mit Eingabe vom 21. August 2023 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid der Vorinstanz (HA.2023.378) sei aufzuheben und der Be- schwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt. zulasten des Staates." -3- 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 23. August 2023 unter Hinweis auf die Begründung des ange- fochtenen Entscheids auf die Erstattung einer Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 1. September 2023 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer als verhaftete Person ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 11. August 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- bzw. Verdun- kelungsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. -4- 3. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Betrugsdelikts, des Abschlusses von neun Mobiltelefonver- trägen mitsamt jeweiligem Handy zulasten von B., verneinte. Zwar wirke das Aussageverhalten des Beschwerdeführers fragwürdig, doch fehle es diesbezüglich (einstweilen) tatsächlich an einem dringenden Tatverdacht: Der einzige Konnex zwischen dem Beschwerdeführer und B. bestehe da- rin, dass Ersterer nachweislich dem Letzteren beim Abschluss von vier (an- deren als den verfahrensrelevanten) Mobiltelefonverträgen in irgendeiner Form behilflich gewesen sein dürfte. Weitere belastende Tatsachen dies- bezüglich seien nicht vorhanden (eher entlastend wirke sich aus, dass etwa die Personalien von B. im Zusammenhang mit den vier nicht verfahrensre- levanten Verträgen deutlich abweichen würden von jenen in den neun ver- fahrensrelevanten Verträgen, wobei nicht ersichtlich sei, wie der Beschwer- deführer zu diesen abweichenden Informationen in den letzteren Verträgen im Rahmen des Abschlusses der vier nicht verfahrensrelevanten Verträge, in welchen diese Informationen gar nicht vorkämen, gekommen sein solle) (angefochtene Verfügung E. 2.2.3). Weder der Beschwerdeführer (vgl. Be- schwerde vom 21. August 2023) noch die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm äussern sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu diesem allfäl- ligen Betrugsdelikt. Immerhin ist aber aus der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. August 2023 zu schliessen, dass sie – zumindest aktuell – ebenfalls nicht mehr von einem dringenden Tatverdacht diesbezüglich ausgeht, verweist sie doch neben den Ausfüh- rungen in ihrem Haftantrag vom 10. August 2023 "auf die zutreffenden Er- wägungen des angefochtenen Entscheides" (Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2) und damit auch auf die Erwägung der Vorinstanz betreffend die Ver- neinung des dringenden Tatverdachts betreffend das allfällige Betrugsde- likt. Diese ist demnach unbestritten. Mit Verweis auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 11. August 2023 (E. 2.2.3) ist das Vorliegen des dringenden Tatverdachts betreffend das allfällige Betrugsdelikt des Beschwerdeführers zumindest mit Blick auf den aktuellen Stand des Verfahrens zu verneinen. 4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der dringende Tatverdacht bezüglich des Diebstahls, evtl. der Veruntreuung, begründe sich hauptsächlich durch die (letztlich unbestrittene) Tatsache, dass dem Beschwerdeführer von der F. (fortan: Geschädigte) verschiedene Arbeitsmaterialien/Gerätschaften zur Erfüllung eines Auftrags überlassen worden seien, dieser Auftrag anschliessend nicht (vollständig) ausgeführt worden und das ihm ebenfalls überlassene Geschäftsauto in der Folge zeit- weise nicht mehr auffindbar gewesen sei. Nach glaubhafter Darstellung der -5- Geschädigten seien sodann die Arbeitsmaterialien/Gerätschaften für im- mer verschwunden geblieben. Der Tatverdacht konkretisiere sich, zumal der Beschwerdeführer von der Geschädigten (weiteres) Geld gefordert habe, mit seiner Bezahlung offensichtlich unzufrieden gewesen sei und be- züglich der Rückgabe des Autos sowie der Gegenstände/Gerätschaften den Kontakt zur Geschädigten nachweislich ganz oder zeitweise gescheut bzw. bezüglich der Gegenstände/Gerätschaften schliesslich gänzlich ab- gebrochen habe und überhaupt nicht mehr kontaktierbar oder auffindbar gewesen sei (angefochtene Verfügung E. 2.2.3). 4.1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatver- dachts. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründe den dringenden Tatverdacht damit, dass gemäss den Aussagen der Geschäftsführerin der F. und den eingereichten Belegen "eine Verputzmaschine (Wert: CHF 8'400.00), einen Kompressor (Wert: CHF 3'315.00), Baumaterialien (Innenputz, Grundputz, Weissputz; Wert: CHF 15'250.00), Bestandteile zur Verputzmaschine, 1x Steuerventil, 2x Jet Spritgeräte, Wert: CHF 2'515.00) sowie diverse Kleinmaterialien (Wert: CHF 2'332.30) abhandengekommen sein" sollen (Beschwerde, Rz. 9). Fraglich sei, von was für Geräten hier überhaupt gesprochen werde (Beschwerde, Rz. 10). Es gelte festzuhalten, dass die Anzeige am 17. August 2022 und somit vor gut einem Jahr einge- gangen sei. In der Zwischenzeit seien offensichtlich keine weiteren Ermitt- lungen vorgenommen worden. Zumindest lägen keine weiteren Belege bei den Akten. Somit könne einzig auf das abgestützt werden, was derzeit beim Haftantrag als Beilagen vorliege. Die Anzeigeerstatterin führe aus, es seien ihr Geräte und Material abhandengekommen. Dazu verweise sie auf Rech- nungen. Keine dieser Rechnungen laute jedoch auf die Anzeigeerstatterin. Vielmehr seien die Rechnungen an die G. ausgestellt worden. In welchem Zusammenhang diese Unternehmung mit der Anzeigeerstatterin stehe, sei nicht bekannt (Beschwerde, Rz. 11). Es liege kein einziger Nachweis vor, was nun tatsächlich von der Anzeigeerstatterin entwendet worden sein soll. Unklar bleibe zudem auch, ob die Anzeigeerstatterin nun Mieterin oder Ei- gentümerin gewesen sei. Mietverträge lägen keine vor. Unklar sei aber vor allem, was von wem nun tatsächlich fehlen solle. Aus den Akten ergebe sich nicht, was fehle. Es ergebe sich auch nicht, wo die Gegenstände ge- wesen seien und wer alles Zugang dazu gehabt habe. Was vorliege, sei einzig die unklare Behauptung der Anzeigeerstatterin. Dies reiche aus Sicht des Beschwerdeführers nicht aus, um einen dringenden Tatverdacht zu rechtfertigen (Beschwerde, Rz. 12). 4.1.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm brachte mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2023 zum dringenden Tatverdacht vor, es sei unerheblich, ob die Geschädigte Eigentümerin oder Mieterin der abhandengekomme- -6- nen Sachen sei. Entscheidend sei einzig, dass diese Sachen (Arbeitsma- terialien, Gerätschaften) für den Beschwerdeführer fremd seien, was hier eindeutig zutreffe. Die Geschäftsführerin der Geschädigten habe anhand der Rechnungen klar darlegen können, welche Sachen weggekommen seien und was für einen Wert diese hätten. Ein dringender Tatverdacht liege vor (Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2.3). 4.2. 4.2.1. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts kann im Rahmen des Haftverfahrens – im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht – keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweis- ergebnisse vorgenommen werden. Macht ein Inhaftierter – wie hier – gel- tend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist daher zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergeb- nisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit ver- tretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt da- bei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das unter- suchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist damit weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 143 IV 330 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1). 4.2.2. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatver- dacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tat- verdachts zu stellen. Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, der eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 m.w.H.). -7- 4.3. 4.3.1. 4.3.1.1. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 21. August 2023 ist nicht fraglich, "von was für Geräten wir hier überhaupt sprechen" bzw. nicht unklar, "was […] nun tatsächlich fehlen soll" (vgl. Be- schwerde, Rz. 10 und 12 sowie Stellungnahme, Rz. 23). Vielmehr ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten (Einver- nahme Geschädigte vom 20. März 2023 [Beilage 4 zum Haftantrag] Frage 14: "Wir nahmen Kontakt auf für das Objekt in Q., damit er dort Weissputz, Grundputz und Innenputz machen kann. Wir haben ihm alles Material zur Verfügung gestellt, er musste nur die Arbeit leisten. […] er hatte alles, was er brauchte und hat sogar von uns Werkzeug erhalten und ihm ermöglicht, noch Kleinmaterialien im Verkaufsladen zu beziehen. Die Ver- putzmaschine wurde uns durch den Bauherrn zur Verfügung gestellt. Die Maschine war zuerst in R. in einer Baustelle. Der Bauherr sagte, wir sollen auf die Maschine achten, da es in der Baustelle zuvor Probleme gegeben habe. Wir nahmen die Maschine zu uns und brachten sie dann zu Beginn der Arbeiten in Q. dorthin. A. begann mit den Arbeiten [..]", Frage 19: "Wo befand sich das von Ihnen als Deliktsgut bezeichnete Material, als es ent- wendet wurde?" Antwort: "Auf der Baustelle in Q.") und des Beschwerde- führers (Eröffnung Festnahme vom 10. August 2023 [Beilage 11 zum Haftantrag] Frage 14: "Putzmaschine, Kompressor und Schläuche waren schon alle dort.", Frage 24, 28, 29), dass zumindest eine Verputzmaschine, ein Kompressor und Baumaterialien (Innenputz, Grundputz, Weissputz) sich auf der Baustelle in Q. befunden haben, als der Beschwerdeführer dort für die Geschädigte tätig war. Den Wert dieser Gegenstände bezeichnete die Geschädigte anhand von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vorge- legten Rechnungen mit Fr. 8'400.00 für die Verputzmaschine, Fr. 3'315.00 für den Kompressor und Fr. 15'250.00 für Baumaterial (Innenputz, Grund- putz, Weissputz) (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 5. Novem- ber 2022 [Beilage 3 zum Haftantrag] S. 2). 4.3.1.2. Aufgrund der vorerwähnten, glaubwürdigen Aussagen der Geschädigten und der von dieser beigebrachten Rechnungen (vgl. Einvernahme Geschä- digte vom 20. März 2023 [Beilage 4 zum Haftantrag]) erscheint wahrschein- lich, dass sich zumindest ein Teil der weiteren von der Geschädigten als gestohlen bzw. veruntreut gemeldeten Gegenstände (1x Steuerventil kom- plett zu Verputzmaschine im Wert von Fr. 850.00, 2x Jet Spritzgerät 600mm mit PM Alu im Wert von je Fr. 832.50 sowie diverse Kleinmateria- lien gemäss Rechnung H. Nr. aaa im Wert von Fr. 794.65 [vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 5. November 2022 sowie diverse Rechnungen [Beilage 3 zum Haftantrag] S. 2 f.) ebenfalls auf der fraglichen Baustelle in Q. befunden und dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden haben. -8- Einerseits ist es nachvollziehbar, dass zur Verputzmaschine ein Steuerven- til gehört, andererseits ist auf der Rechnung Nr. aaa der H. vom 28. Juli 2022 (vgl. Beilage 4 zum Haftantrag) als Lieferadresse eine Bau- stelle in Q. mit dem Namen "C." als Referenz des Kunden für am 27. Juli 2022 bei der I. abgeholte Artikel aufgeführt. Mit "C." bzw. "D." ist – wie sich aus dem aktenkundigen Chatverlauf des Beschwerdeführers und der Geschäftsführerin der Geschädigten erkennen lässt – der Beschwer- deführer gemeint (vgl. Chatverlauf zwischen Beschwerdeführer und Ge- schäftsführerin der Geschädigten [Beilage 4 zum Haftantrag] z.B. "15.08.22, 11:08 – K.: C. Ruf bitte zurück 15.08.22, 11:19 – A.: Ich bin in Hochzeit bei meine bruder ruf dir Nachmittag ok ich komme morgen in schweiz Grüsse D." und Eröffnung Festnahme vom 10. August 2023 [Bei- lage 11 zum Haftantrag] Frage 12: "Herr A., haben Sie einen Spitznamen?" Antwort: "Spitznamen, ja manchmal sagen die mir E."). 4.3.1.3. Zusammengefasst ist damit davon auszugehen, dass dem Beschwerde- führer auf der Baustelle in Q. von der Geschädigten Arbeitsmaterialien/Ge- rätschaften zumindest im Wert von rund Fr. 30'000.00 überlassen wurden. Mit Blick auf die Höhe des daraus resultierenden Deliktsbetrags, kann vor- liegend offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer von der Geschädigten zu- sätzlich noch weiteres Baumaterial in Höhe von Fr. 1'537.65 und zwei Jet Spritzgeräte à je Fr. 832.50 überlassen wurden. Hierfür bestehen derzeit jedoch immerhin weniger Hinweise als für die anderen Arbeitsmateria- lien/Gerätschaften, insbesondere findet sich für das von der Staatsanwalt- schaft erwähnte Kleinmaterial von Fr. 2'332.30 (vgl. Haftantrag S. 2) ledig- lich eine Rechnung im Betrag von Fr. 794.65 (vgl. Rechnung H. Nr. aaa vom 28. Juli 2022 [Beilage 4 zum Haftantrag]). 4.3.2. 4.3.2.1. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der glaubhaften Darstellung der Geschädig- ten davon auszugehen, dass die vorerwähnten Arbeitsmaterialien/Gerät- schaften verschwunden sind. Dies in der Zeit, als der Beschwerdeführer mit diesen Arbeitsmaterialien/Gerätschaften für die Geschädigte gearbeitet hat, konkret zwischen dem 1. und 16. August 2022 (vgl. Chatverlauf zwi- schen Beschwerdeführer und Geschäftsführerin der Geschädigten [Bei- lage 4 zum Haftantrag] "16.08.22, 18:30 – K.: Warum machst du sowas 16.08.22, 18:49 – K.: OK C. du willst nicht 17.08.22, 08:39 – K.: C. wir ha- ben dir per Email auf der Rechnung eine schriftliche Aufforderung ge- schickt, wenn du bis am Vormittag nicht meldest und alles Sachen zurück bringst .wird dann die Polizei eine Suche einschalten"). Auch wenn der Be- schwerdeführer bestreitet, etwas mit dem Verschwinden der Arbeitsmate- rialien/Gerätschaften zu tun zu haben (vgl. Eröffnung Festnahme vom 10. August 2023 [Beilage 11 zum Haftantrag] Frage 7: "Ich habe damit nichts zu tun."), ist mit der Vorinstanz der dringende Tatverdacht gegen den -9- Beschwerdeführer zu bejahen. Dies daher, weil sich – zumindest im aktu- ellen Verfahrensstadium – bei dieser "Aussage-gegen-Aussage-Konstella- tion" aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung ergibt, dass die Aus- sagen der Geschädigten als glaubhafter als jene des Beschwerdeführers einzustufen sind und gestützt darauf eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint (vgl. MIRJAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, un- klar bleibe zudem auch, ob die Anzeigeerstatterin nun Mieterin oder Eigen- tümerin gewesen sei (Beschwerde, Rz. 12; vgl. auch Stellungnahme, Rz. 23), ist dies – wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend festhält (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2) – unbeachtlich; entscheidend ist einzig, dass die abhandengekommenen Arbeitsmaterialien/Gerätschaf- ten dem Beschwerdeführer fremd sind (vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB). 4.3.2.2. Die Aussagen der Geschädigten anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. März 2023 (vgl. insbesondere E. 4.3.1.1 hiervor) sind klar, entsprechen dem von ihr bereits im Strafantrag vom 17. August 2022 dargestellten Kurz- sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer ein Fahrzeug, Maschinen und Gipsereimaterial ausgeliehen und trotz mehrfacher Aufforderung nicht zu- rückgebracht sowie die vereinbarte Arbeit nicht fertiggestellt habe (vgl. Strafantrag vom 17. August 2022 [Beilage 2 zum Haftantrag]), und decken sich mit dem sich aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschäftsführerin der Geschädigten ergebenden Sachverhalt (vgl. E. 4.3.2.1 hiervor). Demgegenüber widerspricht sich der Beschwerdefüh- rer, wenn er noch anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 10. Au- gust 2023 bestätigt, dass ein Grossteil der verschwundenen Arbeitsmateri- alien/Gerätschaften sich auf der Baustelle in Q. befunden hat (vgl. E. 4.3.1.1 hiervor), und nunmehr mit Beschwerde vom 21. August 2023 vorbringt, es sei unklar, "was […] nun tatsächlich fehlen soll", "wo die Ge- genstände waren und wer alles Zugang dazu hatte" (Beschwerde, Rz. 12). Glaubwürdig erscheint auch die Aussage der Geschädigten, dass die Ma- schine sich im vierten Stock in der Attikawohnung befunden habe und das Material in der Tiefgarage der Baustelle deponiert und mit einem aus Schal- tafeln erstellten abschliessbaren Tor gesichert gewesen sei, wobei einzig der Bauleiter und der Beschwerdeführer gewusst hätten, wo der Schlüssel deponiert gewesen sei (Einvernahme Geschädigte vom 20. März 2023 [Beilage 4 zum Haftantrag] Frage 20). Dies umso mehr, als der Beschwer- deführer diese Aussage nicht bestreitet, sondern bestätigt, indem er aus- führt, "[d]as Material war somit an einem mehr oder weniger frei zugängli- chen Ort, mehrere Leute wussten wo der Schlüssel zu einem selbst gebas- telten 'abschliessbaren' Bereich war." (Stellungnahme Beschwerdeführer vom 10. August 2023 zum Haftantrag Rz. 7 [HA.2023.378 act. 13). Es ist zwar – wie der Beschwerdeführer in der eben genannten Stellungnahme (Rz. 8) zutreffend feststellt – nicht erstellt, dass einzig er Zugang zu den - 10 - Räumlichkeiten sowie dem Materiallager hatte, unbestritten ist jedoch, dass er Zugang hatte. 4.3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (angefochtene Verfügung, E. 2.2.3), konkretisiert sich der (dringende) Tatverdacht einerseits dadurch, dass der Beschwerdeführer von der Geschädigten (weiteres) Geld forderte und mit seiner Bezahlung offensichtlich unzufrieden war (vgl. Chatverlauf zwischen Beschwerdeführer und Geschäftsführerin der Geschädigten [Beilage 4 zum Haftantrag] "20.08.22, 18:49 – A.: Hallo J., wann kannst mir was über- weisen ich habe von ganzen arbeit fast nicht für mich erhalten"). Hierin ist – im Vergleich zum Bauführer, der ebenfalls wusste, wo der Schlüssel zum Material in der Tiefgarage – ein Motiv des Beschwerdeführers ersichtlich. Andererseits spricht auch für einen dringenden Tatverdacht gegen den Be- schwerdeführer, dass dieser, als die Geschädigte ihn am 15. August 2023 11:08 um einen Rückruf bat, einen solchen für den Nachmittag in Aussicht stellte, danach aber bis am 17. August 2023 16:28 Uhr diese weder zurück- gerufen, noch ihre Anrufe entgegengenommen hat (vgl. Chatverlauf zwi- schen Beschwerdeführer und Geschäftsführerin der Geschädigten [Bei- lage 4 zum Haftantrag]) und in dieser Zeit daher weder kontaktier- noch auffindbar war. 4.4. Zusammengefasst ist die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer betreffend Diebstahl, evtl. Ver- untreuung zu bejahen. 5. 5.1. 5.1.1. Mit Verfügung vom 11. August 2023 bejahte die Vorinstanz das Vorliegen der Fluchtgefahr. Die Umstände, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel verfüge und polizeilichen Vorladungen nachweislich mehrfach ferngeblieben sei, würden darauf hinweisen, dass er sich auch dem vorliegenden Strafverfahren aufgrund der in Aussicht ste- henden Freiheitsstrafe sehr wahrscheinlich entzöge. Entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers ergebe sich aus den polizeilichen Un- terlagen sodann, dass der Beschwerdeführer die Vorladungen einfach "nicht abholte" und auch zur telefonisch vereinbarten Einvernahme bei der Polizei einfach nicht erschienen sei. Der Umstand, dass der Beschwerde- führer seine Bussgelder aus übrigen Strafverfahren nicht bezahlt habe, sei sodann zumindest als Anzeichen dafür zu werten, dass er sich von staatli- chen Anordnungen unbeeindruckt zeige (E. 2.3.3). - 11 - 5.1.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei unklar, an welche Ad- resse die von der Vorinstanz in E. 2.3.3 genannte Vorladung – welche sich nicht in den Akten befinde – überhaupt zugestellt worden sei. Es sei somit nicht erstellt, ob die Vorladung überhaupt korrekt zugestellt worden sei. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer sich auf einen Termin hin, welcher telefonisch vereinbart worden sei, wieder telefonisch gemeldet und diesen abgesagt habe (Beschwerde, Rz. 14 f.). Es sei im vorliegenden Fall erkenn- bar, dass der Beschwerdeführer sich melde, wenn er von einem Termin wisse. Zudem habe er Familie in der Schweiz und müsse "diese wegen seinem Arbeitsweg durchfahren". Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass er auch zu einem Termin erscheine, wenn er denn davon wisse (Beschwerde, Rz. 16). Auch wegen offener Rechnungen könne nicht auf eine Fluchtgefahr geschlossen werden, da dies in keinem sachlichen Zusammenhang stehe (Beschwerde, Rz. 17). Im Ergebnis sei eine Flucht- gefahr zu verneinen (Beschwerde, Rz. 18). 5.1.3. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Straf- verfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht bzw. ein Untertauchen nicht nur als möglich, sondern als wahr- scheinlich erscheinen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der be- schuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation, allfällige Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches zu berücksichtigen (BGE 145 IV 503 E. 2.2, BGE 143 IV 160 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). 5.1.4. 5.1.4.1. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger, wohnt in S. und besitzt für die Schweiz keinen gültigen Aufenthaltstitel (vgl. Verhafts- rapport vom 9. August 2023 [Beilage 1 zum Haftantrag]). Gemäss seinen eigenen Aussagen war er 16 Jahre in der Schweiz, 8-9 Jahre in T. und dann wieder 2-3 Jahre in der Schweiz (Eröffnung Festnahme vom 10. Au- gust 2023 [Beilage 11 zum Haftantrag] Frage 58). Seine Ehefrau lebe in S. und seine Kinder – bis auf eine in U. lebende Tochter – würden im Kosovo - 12 - leben (Eröffnung Festnahme vom 10. August 2023 [Beilage 11 zum Haftan- trag] Fragen 60-63). Der Beschwerdeführer ist von Beruf Gipser, war selb- ständig und arbeitet nun angeblich als Angestellter in T. (Eröffnung Fest- nahme vom 10. August 2023 [Beilage 11 zum Haftantrag] Fragen 64-66). 5.1.4.2. Der Beschwerdeführer, welcher über die kosovarische Staatsbürgerschaft verfügt, wohnt aktuell in S. und weist – bis auf seine Vergangenheit – zu- mindest aktuell kaum einen Bezug zur Schweiz auf. Insbesondere besitzt er aktuell keinen gültigen Aufenthaltstitel und seine Familie wohnt gross- mehrheitlich nicht in der Schweiz. Seine in der Schweiz lebende Tochter besucht er zwar "gelegentlich" (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführer vom 10. August 2023 zum Haftantrag Rz. 20 [HA.2023.378 act. 16), mit Blick auf die Wohnorte seiner Ehefrau und der anderen vier Kinder besteht kaum eine familiäre Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz. Eine sonstige soziale Bindung zur Schweiz ist weder aus den Akten ersichtlich, noch wird eine solche vom Beschwerdeführer vorgebracht. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers spricht auch gegen einen Aufenthalt in der Schweiz, hat er doch sowohl im Kanton Tessin als auch im Kanton Bern Schulden (Eröffnung Festnahme vom 10. August 2023 [Beilage 11 zum Haftantrag] Frage 68). Der Beschwerdeführer bringt zur Verneinung der Fluchtgefahr hauptsächlich vor, er wohne in S. nahe der Schweizer Grenze und arbeite in T., sodass er durch die Schweiz hindurchfahren müsse (Be- schwerde, Rz. 20). Vorab liegen – ausser den Aussagen des Beschwerde- führers – keinerlei Belege für eine Anstellung des Beschwerdeführers in T. vor. Selbst sein Verteidiger beruft sich lediglich auf eine mündliche Mittei- lung des Beschwerdeführers, wonach dieser "in der Nähe von V." arbeite (Stellungnahme, Rz. 26). Selbst wenn der Beschwerdeführer jedoch tat- sächlich in der Nähe von V. arbeiten würde, erscheint es unwahrscheinlich, dass er auf Dauer einen Arbeitsweg von rund viereinhalb Stunden auf sich nehmen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich entweder ei- nen anderen Wohnort oder dann eine andere Arbeitsstelle suchen wird und damit auch dieser (kleine) Bezug zur Schweiz dahinfällt. Die Fluchtgefahr wird dadurch verstärkt, dass zumindest der Verdacht besteht, dass der Be- schwerdeführer nicht auf polizeiliche Vorladungen reagierte. Einerseits er- folgte keine Reaktion auf die Vorladung vom 22. September 2022, ande- rerseits holte der Beschwerdeführer nachweislich die per Einschreiben ver- sandte Vorladung vom 13. Oktober 2022 nicht ab, welche an seine dama- lige Privatadresse in W. versandt wurde (vgl. Beilage 2 zur Beschwerde- antwort). Auch dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, der Be- schwerdeführer sei dem Befragungstermin vom 3. November 2022 unent- schuldigt ferngeblieben, vermag der Beschwerdeführer lediglich entgegen- zuhalten, er hätte den Termin in der Folge auch wieder telefonisch abge- sagt (vgl. Beschwerde, Rz. 15). Mit Blick auf das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber hoheitlichen Vorgaben erscheinen seine Behauptungen betreffend Kenntnisnahme der Vorladungen sowie Absage - 13 - des Termins vom 3. November 2023 nicht glaubhaft. Einerseits ist der Be- schwerdeführer am 9. August 2023 ohne gültiges Visum in die Schweiz ein- gereist und er hat andererseits Bussgelder aus anderen Strafverfahren nicht bezahlt (vgl. Verhaftsrapport vom 9. August 2023 [Beilage 1 zum Haftantrag]). Schliesslich ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer un- bestritten eine empfindliche Freiheitsstrafe droht. In Würdigung der gesam- ten konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers erscheint eine Flucht ins Ausland, um sich dem Strafverfahren zu entziehen, als wahrscheinlich, womit von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist. Das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr ist somit zu bejahen. 5.2. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr (angefochtene Verfügung E. 2.4), was die Staatsanwalt- schat Zofingen-Kulm mit Verweis "auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides" ausdrücklich akzeptierte (Beschwerdeant- wort, S. 2 Ziff. 2). Ausführungen hierzu erübrigen sich, nachdem vorliegend offensichtlich Fluchtgefahr besteht. 6. Da von einer ausgeprägten Fluchtgefahr des Beschwerdeführers auszuge- hen ist, kommt auch eine mildere Ersatzmassnahme nicht in Betracht (vgl. Art. 237 Abs. 1 StPO und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Bezeichnender- weise macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend, der mit der Unter- suchungshaft verfolgte Zweck könne auch mit milderen Massnahmen er- füllt werden. In zeitlicher Hinsicht ist die von der Vorinstanz angeordnete einstweilige Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten – angesichts der Schwere des Delikts und der im Falle einer Verurteilung drohenden Sanktion – nicht unverhältnismässig. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, weshalb die bis zum 9. Novem- ber 2023 angeordnete Untersuchungshaft unverhältnismässig sein sollte. 7. Zusammengefasst ist die von der Vorinstanz am 11. August 2023 bis zum 9. November 2023 für den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungs- haft nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 14 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 15 - Aarau, 6. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli