236 Abs. 1 StPO ein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zu stellen, um so möglichst rasch die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Ersatzmassnahmen zu schaffen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist zudem mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (vgl. angefochtene Verfügung E. 7 in fine) anzuhalten, den dargelegten (gewichtigen) Interessen des Beschwerdeführers durch eine weiterhin beförderliche Verfahrensführung bestmöglich Rechnung zu tragen. - 13 -