Dem Beschwerdeführer steht es an sich aber auch frei, gestützt auf Art. 236 Abs. 1 StPO ein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zu stellen, um so möglichst rasch die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Ersatzmassnahmen zu schaffen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2).