Insofern sind die Voraussetzungen für eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft unter Ersatzmassnahmen derzeit nicht erfüllt, sondern liegt vielmehr eine Konstellation vor, in der sich die Frage aufdrängt, ob die ambulante Behandlung zwecks Herstellung der therapeutischen Ansprechbarkeit des Beschwerdeführers stationär einzuleiten ist. Solch eine stationäre Einleitungsphase kann aber (weil freiheitsentziehend) nicht als Ersatzmassnahme angeordnet werden. Vielmehr ist es am Sachgericht, gegebenenfalls darüber zu befinden (vgl. hierzu Art. 63 Abs. 3 StGB). Dem Beschwerdeführer steht es an sich aber auch frei, gestützt auf Art.