Zumindest kurzfristig kann von der erst in den Grundzügen angedachten ambulanten Behandlung kein positiver Einfluss auf die festgestellte allgemeine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erwartet werden. Die gerade deshalb zwingend notwendigen Kontrollmassnahmen wären umfangreich und auch für den Beschwerdeführer einschneidend und belastend, böten aber letztlich dennoch zumindest kurzfristig nicht ausreichend Gewähr, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf schädliche Substanzen abstinent bliebe.