Auch die Vorteile einer solchen Vorgehensweise stehen ausser Frage, liesse sich so doch nicht nur die Untersuchungshaft beenden, sondern könnte auch die mutmasslich notwendige ambulante Behandlung des Beschwerdeführers frühzeitig und im Rahmen eines derzeit noch günstigen sozialen Empfangsraums (vgl. hierzu psychiatrisches Gutachten, S. 22) beginnen. Die im psychiatrischen Gutachten skizzierte Vorgehensweise trägt aber den dargelegten Sicherheitsbedenken nicht hinreichend Rechnung. Zumindest kurzfristig kann von der erst in den Grundzügen angedachten ambulanten Behandlung kein positiver Einfluss auf die festgestellte allgemeine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erwartet werden.