Zwar legt das psychiatrische Gutachten (durchaus im Sinne des Beschwerdeführers) nahe, dass eine ambulante Behandlung aus medizinischer Sicht ausreichend sein könnte, um der festgestellten allgemeinen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bei gegebenen Rahmenbedingungen wirksam zu begegnen. Auch die Vorteile einer solchen Vorgehensweise stehen ausser Frage, liesse sich so doch nicht nur die Untersuchungshaft beenden, sondern könnte auch die mutmasslich notwendige ambulante Behandlung des Beschwerdeführers frühzeitig und im Rahmen eines derzeit noch günstigen sozialen Empfangsraums (vgl. hierzu psychiatrisches Gutachten, S. 22) beginnen.