3.7. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht überzeugend darzulegen, warum er entgegen dem Gesagten – im blossen Vertrauen auf seine kaum unterlegte Behauptung, dass er sich wegen der ihm ansonsten drohenden Rückversetzung in Untersuchungshaft an umfangreiche und strikt zu kontrollierende Ersatzmassnahmen, wie im psychiatrischen Gutachten empfohlen, halten werde – aus der Untersuchungshaft zu entlassen wäre.