taktverbot oder eine örtliche Eingrenzung halten dürfte. Ist damit aber mit hoher Wahrscheinlichkeit mit schweren Gewalttaten des Beschwerdeführers gegenüber B. oder anderen Personen zu rechnen, wenn er unter dem Einfluss schädlicher Substanzen steht, schliesst die in E. 3.5 dargelegte Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung trotz strikter Kontrollen erneut schädliche Substanzen konsumieren könnte, eine Haftentlassung unter Ersatzmassnahmen aus. - 12 -