16 ff./Frage 9]) oder gar zu noch gravierenderen Verletzungen kam, zumal – wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2023 in E. 3.1.4 mit überzeugender Begründung festgestellt – angesichts des dynamischen Tatablaufs nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Schnitt "sauber" hätte platzieren können. Insofern ist ohne Weiteres damit zu rechnen, dass es auch bei einer nur einmaligen erneuten Einnahme schädlicher Substanzen zu einer ähnlich schweren oder gar noch schwereren Körperverletzung von B. oder auch von einer anderen Person kommen könnte, zumal der Beschwerdeführer sich diesfalls auch kaum mehr an ein Kon-