eine bleibende Narbe im rechten Wangenbereich davontragen dürfte. Es ist wohl einzig glücklichen Umständen zu verdanken, dass es nicht auch noch zu einer Verletzung des Nervus facialis und damit zu einer Lähmung der Gesichtsmuskulatur (vgl. hierzu den Bericht der E. vom 10. Juli 2023 [HA.2023.381, act. 16 ff./Frage 9]) oder gar zu noch gravierenderen Verletzungen kam, zumal – wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2023 in E. 3.1.4 mit überzeugender Begründung festgestellt – angesichts des dynamischen Tatablaufs nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Schnitt "sauber" hätte platzieren können.