I/1) und er auch beim Vorfall vom 30. Juni 2023 B. gerade mit einem solchen Messer im Gesicht erheblich verletzt zu haben scheint, muss befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Gewalttat (sei es zum Nachteil von B. oder auch einer anderer Person), mit welcher bei Einnahme schädigender Substanzen ohne Weiteres zu rechnen ist, wiederum in besagter Weise ein Messer einsetzen könnte. Für die von einer solchen Gewalttat betroffene Person bestünde sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht eine beträchtliche Gefahr, was gerade der (mutmassliche) Vorfall vom 30. Juni 2023 zeigt, von welchem B.