Nachdem der Beschwerdeführer bereits beim Raub vom 12. Oktober 2019 einem damaligen Opfer mit einem vor das Gesicht gehaltenen Teppichmesser gedroht hatte (Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 1. Dezember 2021 Ziff. I/1) und er auch beim Vorfall vom 30. Juni 2023 B. gerade mit einem solchen Messer im Gesicht erheblich verletzt zu haben scheint, muss befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Gewalttat (sei es zum Nachteil von B. oder auch einer anderer Person), mit welcher bei Einnahme schädigender Substanzen ohne Weiteres zu rechnen ist, wiederum in besagter Weise ein Messer einsetzen könnte.