3.6. Ob dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Chance einzuräumen ist, zu zeigen, dass ihn (entgegen der soeben dargelegten Befürchtung) inskünftig nur schon die Angst vor weiterer Untersuchungshaft verlässlich vom Konsum schädlicher Substanzen abzuhalten vermag, hängt auch wesentlich davon ab, mit was für Gewalttaten im Falle eines erneuten (auch nur einmaligen) Konsums schädlicher Substanzen zu rechnen ist.