- Die dargelegten Zweifel, ob der Beschwerdeführer einzig aus Angst vor erneuter Untersuchungshaft auf jeglichen Konsum schädlicher Substanzen verzichten könnte, werden schliesslich auch nicht dadurch massgeblich relativiert, dass sich der Beschwerdeführer vom 3. – 15. Juli 2020 offenbar beanstandungslos einem mittels Electronic - 11 - Monitoring überwachten Hausarrest unterzog (vgl. hierzu Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 1. Dezember 2021, Ziff. II/2).