- Inwieweit eine (allfällige) Gewissheit des Beschwerdeführers, bei erneutem Konsum schädlicher Substanzen wieder in Untersuchungshaft versetzt zu werden, seinem offenbar starken Drang nach Konsum solcher Substanzen verlässlich Einhalt gebieten könnte, ist darüber hinaus auch deshalb fraglich, weil beim Beschwerdeführer nach gutachterlicher Feststellung zusätzlich eine Impulskontrollstörung vorliegt.