An anderer Stelle führte der psychiatrische Gutachter ähnlich aus, dass es – wenn die eigene Steuerung nicht mehr möglich sei – ein typisches Verhalten sei, (wie der Beschwerdeführer) zunächst Kokain und dann Benzodiazepine einzunehmen (S. 21). Dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer Kokain und auch die anderen schädigenden Substanzen nicht bloss in leichtsinniger aber nichtsdestotrotz noch von ihm vollständig kontrollierter Weise sozusagen bloss zu Genusszwecken konsumiert, sondern auch aus anderen, von ihm selbst nicht mehr ohne Weiteres zu kontrollierenden Gründen, denen objektiv betrachtet bereits Krankheitswert zukommt.