oder Zwang" des Beschwerdeführers, Kokain zu konsumieren (S. 13), und stellte die Indikation zur fachärztlichen/fachpsychologischen Behandlung der Diagnose "schädlicher Gebrauch von Kokain" (S. 21). Zudem deutete er zumindest an, dass der Kokainkonsum durch die Aufmerksamkeitsstörung mitverursacht sein könnte. So erwähnte er etwa Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er bei Konsum von Kokain eine deutliche Besserung seiner kognitiven Kompetenzen in Bezug auf Aufmerksamkeit erlebe, weshalb "zu diskutieren" sei, ob der Kokainkonsum teilweise als subjektiv empfundene Selbstmedikation zu interpretieren sei (S. 15).