- Wenngleich sich jeglicher weitere Konsum schädlicher Substanzen durch hinreichend engmaschige Kontrollen wohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (nachträglich) feststellen liesse, ist doch fraglich, inwieweit sich der Beschwerdeführer dieses Umstandes auch tatsächlich jederzeit bewusst wäre und inwieweit er sich durch eine entsprechende Einsicht zuverlässig vom Konsum schädlicher Substanzen, nach denen er ein ausgeprägtes Bedürfnis zu haben scheint, abhalten liesse. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte diesbezüglich zwar keine Abhängigkeitserkrankung, sprach aber doch von einem "Wunsch