Dies gilt, nachdem er wegen der besagten Straftaten mit Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 1. Dezember 2021 sanktioniert wurde, umso mehr auch für die von ihm mutmasslich am 30. Juni 2023 begangene Straftat zum Nachteil von B.. Obwohl sich der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der Jugendanwaltschaft am 3. Juli 2020 offenbar einsichtig zeigte und selbst auf den Konsum von Kokain als Ursache der Raubdelikte verwies, war die Angst des Beschwerdeführers vor einem neuen Strafverfahren in der Folge aber offenbar doch nicht ausreichend hoch, um ihn von weiterem Konsum schädlicher Sub-