- An sich musste der Beschwerdeführer schon bei Begehung der Straftaten vom 12. Oktober 2019 und 27. Juni 2020 (jeweils Raub in Mittäterschaft) damit rechnen, strafrechtlich belangt und sanktioniert zu werden. Dies gilt, nachdem er wegen der besagten Straftaten mit Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 1. Dezember 2021 sanktioniert wurde, umso mehr auch für die von ihm mutmasslich am 30. Juni 2023 begangene Straftat zum Nachteil von B..