Es müsste deshalb auf andere Art und Weise ausreichend Gewähr geschaffen werden, dass sich der Beschwerdeführer zumindest an das zur Vermeidung weiterer Gewaltstraftaten essentielle Verbot, Alkohol, Kokain, Benzodiazepine oder andere psychotrope Substanzen zu konsumieren, hielte. Ausserhalb von Untersuchungshaft liesse sich dies wohl höchstens auf die vom psychiatrischen Gutachter angeregte Weise erreichen, d.h. man müsste versuchen, beim Beschwerdeführer mittels enger Kontrollmassnahmen die Befürchtung zur Gewissheit werden zu lassen, bei jeglichem Verstoss gegen die Abstinenzauflage wieder in Untersuchungshaft versetzt zu werden, und müsste darauf hoffen, dass dies ge-