Insofern ist von der vom psychiatrischen Gutachter zwar empfohlenen, aber erst grob umrissenen Behandlung (auf S. 21 ist lediglich von einer Indikation zur fachärztlichen Abklärung psychopharmakologischer Behandlungsoptionen die Rede) kurzfristig noch kein nennenswerter Beitrag zur Minimierung der bestehenden Wiederholungsgefahr auf ein vertretbares Mass zu erwarten. Es müsste deshalb auf andere Art und Weise ausreichend Gewähr geschaffen werden, dass sich der Beschwerdeführer zumindest an das zur Vermeidung weiterer Gewaltstraftaten essentielle Verbot, Alkohol, Kokain, Benzodiazepine oder andere psychotrope Substanzen zu konsumieren, hielte.