3.5. Mit dem psychiatrischen Gutachten (S. 22 oben) ist derzeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich mangels Krankheitseinsicht nicht aus einer intrinsischen Motivation heraus an allfällige Ersatzmassnahmen hielte, sondern höchstens wegen der Befürchtung, im Falle der Widerhandlung in Untersuchungshaft rückversetzt zu werden. Dieser Umstand ist namentlich im Hinblick auf die vom psychiatrischen Gutachter empfohlene psychiatrische bzw. fachpsychologische Behandlung problematisch, die zunächst wohl darauf abzielen müsste, beim Beschwerdeführer erst noch das für eine erfolgreiche Behandlung notwendige Mass an Krankheitseinsicht herzustellen.