Idealerweise müsste sich der Beschwerdeführer "jederzeit kontrolliert" fühlen (S. 25). Zur Frage 5, unter welchen Auflagen eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft erfolgen könne, wies der psychiatrische Gutachter einleitend darauf hin, dass er ausschliesslich medizinisch begründete Vorschläge machen und sich nur eingeschränkt zu einer Entlassung des Beschwerdeführers "aufgrund von Faktoren ausserhalb der medizinischen Evaluation" äussern könne. Sodann schlug er im Wesentlichen folgende Ersatzmassnahmen vor: