Infolge der Haft lebe er nunmehr seit zwei Monaten abstinent. Die Weiterführung der Abstinenz dürfte ihm unter therapeutischer Begleitung und stetigen, unerwarteten Kontrollen leichter fallen, als wenn er erst abstinent werden müsste (Rz. 11). Sowohl aus Angst vor einer Rückversetzung in Untersuchungshaft als auch aus Angst vor der Familie von B. (bzw. deren Vater) würde er sich hüten, B. zu kontaktieren (Rz. 12). Wegen des Electronic monitoring wäre er auch jederzeit verort- und damit greifbar (Rz. 13).