Zu seiner Therapiemotivation trage auch bei, dass ein Therapieabbruch eine Wiederinhaftierung zur Folge hätte (Rz. 8). Auf die Aussagen von B. sei nicht ohne Weiteres abzustellen, weil sie ihm nicht zwingend wohlgesinnt sei und ihre ihn betreffenden (einzig aus einer nicht langjährigen Jugendbeziehung stammenden) Kenntnisse eher oberflächlicher Natur seien (Rz. 9). Für die Behauptung eines "wahnhaften Zwangs" finde sich in den Akten keine Belegstelle. Gemäss psychiatrischem Gutachter liege bei ihm gerade kein Wahn vor. Ihm sei keine Kokainsucht, sondern "lediglich" ein schädlicher Gebrauch von Kokain attestiert worden. Infolge der Haft lebe er nunmehr seit zwei Monaten abstinent.