Dass bei ihm eine nicht nur oberflächliche Therapiebereitschaft bestehe, zeige sich darin, dass er bereits das eingeschränkte Therapieangebot im Zentralgefängnis nutze. Gemäss psychiatrischem Gutachter seien die bisherigen Therapieversuche nur bedingt erfolgsversprechend gewesen und bestehe bei ihm ein ungenutztes Potential, welches nunmehr in der vom psychiatrischen Gutachter vorgezeichneten Weise zu nutzen sei (Rz. 7). Zu seiner Therapiemotivation trage auch bei, dass ein Therapieabbruch eine Wiederinhaftierung zur Folge hätte (Rz.