Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Stellungnahme vom 4. September 2023 zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort dahingehend, dass der Sinn der (von ihm als Ersatzmassnahme beantragten) Therapie ja mitunter auch gerade darin liege, seine Problemeinsicht und Therapiemotivation "herauszuschälen". Dass bei ihm eine nicht nur oberflächliche Therapiebereitschaft bestehe, zeige sich darin, dass er bereits das eingeschränkte Therapieangebot im Zentralgefängnis nutze.