könnte zu schweren Delikten führen. Eine nachträglich durchgeführte Abstinenzkontrolle könnte den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, in einem "wahnhaften, emotional getriebenen und konsumbedingten Zwang" mit B. in Kontakt zu treten. Die für Ersatzmassnahmen erforderliche Bereitschaft zu Selbstdisziplin und Selbstreflexion sei beim Beschwerdeführer sehr gering. Zudem sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber Dritten (wiederum mit einem Messer) tätlich werden könnte, zumal er auch am 30. Juni 2023 das damals verwendete Messer absichtlich mit sich geführt haben dürfte.