Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau schloss sich mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau an. Der Beschwerdeführer habe B. mehrfach konkret gedroht (sie sei "voll am Arsch" und er würde niemals akzeptieren, dass sie jemand anderes habe). Die beantragten Ersatzmassnahmen beruhten einzig auf der zweifelhaften "subjektiven Befolgungsbereitschaft" des Beschwerdeführers. Eine "intrinsische Motivation" des Beschwerdeführers, die eigenen Probleme in den Griff zu bekommen, bestehe nicht. Es sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Freiheit "zur Beruhigung" erneut zu Drogen und Alkohol greife.