Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe dies völlig ausser Acht gelassen (Beschwerde Rz. 29). Die Umsetzung der Therapieempfehlungen (einschliesslich des mittels Electronic monitoring zu überwachenden Kontaktverbots) dürfte entgegen den nicht näher begründeten Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, wonach dies nicht praktikabel sei, problemlos möglich sein, zumal er für die Dauer des Verfahrens auch zu einem Wohnortwechsel (weg von C., wo auch B. wohnt) bereit sei (Beschwerde Rz. 30 ff.).