Dies erstaune nicht, seien dem psychiatrischen Gutachter doch alle wesentlichen Erkenntnisse aus der Strafuntersuchung bekannt gewesen (Beschwerde Rz. 27). Der psychiatrische Gutachter sei ausdrücklich danach gefragt worden, unter Anordnung welcher Ersatzmassnahmen er (der Beschwerdeführer) aus der Untersuchungshaft entlassen werden könne (Beschwerde Rz. 28), und habe Ersatzmassnahmen vorgeschlagen, die in Beachtung seiner weiteren Ausführungen mit entsprechender Wahrscheinlichkeit innert nützlicher Frist einen andauernden Erfolg erwirken könnten.