Dabei komme der medizinischen Beurteilung die "entscheidenste" Rolle zu, wenngleich auch weitere aus der Strafuntersuchung gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen seien (Beschwerde Rz. 25 f.). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe sich nicht dazu geäussert, gestützt auf welche "weiteren Faktoren" es zum Schluss gekommen sei, dass die im psychiatrischen Gutachten aufgeführten "Prädiktoren" insgesamt nicht genügend seien. Dies erstaune nicht, seien dem psychiatrischen Gutachter doch alle wesentlichen Erkenntnisse aus der Strafuntersuchung bekannt gewesen (Beschwerde Rz.