- Der Beschwerdeführer interpretierte das psychiatrische Gutachten derart, dass bei ihm ohne Massnahmen insgesamt eine mittelgradige Wahrscheinlichkeit neuerlicher Delinquenz bestehe, die aber mit den von ihm (bzw. dem psychiatrischen Gutachter) vorgeschlagenen Massnahmen "massgebend" und innert nützlicher Frist reduziert werden könne. Dabei komme der medizinischen Beurteilung die "entscheidenste" Rolle zu, wenngleich auch weitere aus der Strafuntersuchung gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen seien (Beschwerde Rz.