- Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verstand die entsprechenden Ausführungen im psychiatrischen Gutachten nicht als Vorschläge konkreter Ersatzmassnahmen, sondern lediglich als Hinweise auf "medizinisch begründete Prädikatoren". Der psychiatrische Gutachter habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich als medizinischer Experte nur eingeschränkt bezüglich einer Entlassung aufgrund von Faktoren "ausserhalb der medizinischen Evaluation" äussern könne. Die vorgeschlagene Abstinenzkontrolle erscheine aufwändig und kaum praktikabel.